durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
- a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.