(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
- 1.
die Laufbahnprüfung,
- 2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
- 3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
(5) In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:
- 1.
bei der Laufbahnprüfung,
- 2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
- 3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.