(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle eines Abschlusses einer Realschule ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand berücksichtigt werden.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes anstelle einer abgeschlossenen Berufsausbildung folgende Abschlüsse zugelassen werden:
- 1.
Abschluss der höherqualifizierenden Berufsbildung oder
- 2.
Abschluss eines Feststellungsverfahrens mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41b Absatz 1 der Handwerksordnung.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des mittleren Dienstes zugelassen werden.