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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
§ 31 Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst

Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes Qualifizierungen berücksichtigt werden, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechen.