durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.