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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 22.07.2026

Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 230)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt nach
§ 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
§ 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und § 181 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist,
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist,
die folgende Anordnung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz

Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Festsetzung des Altersgeldes, der Bestimmung der Person des Zahlungsempfangenden sowie die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehungsweise für die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Übertragung der Befugnis zur Vertretung bei Klagen

Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aufgrund dieser Anordnung nach § 4 übertragen ist, wird dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für seinen Geschäftsbereich die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.