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Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMASErnAnO

Ausfertigungsdatum: 02.01.2023

Vollzitat:

"Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 12)"

Ersetzt V v. 17.11.2021 I 4974 (BMASErnAnO 2021)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt
nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),
nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist,
nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 170 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,
nach § 143 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
nach § 148 Absatz 2 und § 149 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 148 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) und § 149 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 19a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,
die folgende Anordnung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Unmittelbare Bundesverwaltung

Es wird übertragen
1.
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Bundesgerichte

Es wird übertragen
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Mittelbare Bundesverwaltung

(1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 übertragen. Der jeweilige Vorstand kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.
(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.
(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.
(4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung übertragen.
(5) Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die jeweilige Geschäftsführerin oder den jeweiligen Geschäftsführer bzw. die jeweilige Geschäftsführung übertragen.
(6) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 5 legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zweimal jährlich, jeweils zum Ende des ersten und zum Ende des dritten Quartals, eine Übersicht zur Stellenbesetzung ab Besoldungsgruppe A 16 vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. November 2021 (BGBl. I S. 4974) außer Kraft.