Es wird übertragen
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.