(2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich auf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),
- 2.
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).