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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin* (Bogenmacherausbildungsverordnung - BmAusV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.