Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin* (Bogenmacherausbildungsverordnung - BmAusV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.