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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

2. BMeldDÜV

Ausfertigungsdatum: 01.12.2014

Vollzitat:

"Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 22.3.2024 I Nr. 104

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2015 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 V v. 20.4.2022 I 683 mWv 1.5.2022

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Ausländerzentralregister.
(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.
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§ 2 Verfahren der Datenübermittlung

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
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§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
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§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.
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§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten
1.
zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,
2.
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,
3.
zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder
4.
zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.
Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.frühere Namen0201 bis 0204,
 3.Vornamen0301 bis 0303,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.derzeitige Anschrift1200 bis 1212,
 8.bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift
1200 bis 1212,
1213a,
 9.Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft1402,
10.Sterbedatum1901.
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte – Familienname1501 bis 1502,
2.Ehegatte – Vornamen1503,
3.Ehegatte – Geburtsdatum1505,
4.Ehegatte – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212,
5.Lebenspartner – Familienname1517 bis 1518,
6.Lebenspartner – Vornamen1519,
7.Lebenspartner – Geburtsdatum1521,
8.Lebenspartner – derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung1200 bis 1212.
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§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift1201 bis 1203,
1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat
0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.
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§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat
0206, 0305.
Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.
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§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
 1.Familienname0101 bis 0106,
 2.Geburtsname0201 bis 0202,
 3.Vornamen0301, 0302,
 4.Doktorgrad0401,
 5.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
 6.Geschlecht0701,
 7.derzeitige Anschrift1200 bis 1212,
 8.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306,
 9.Auskunftssperren nach § 51 BMG1801,
10.Sterbedatum1901,
11.Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung2701,
12.Staatsangehörigkeiten1001.
Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).
(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101,
2.Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft1402,
5.Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft1406,
6.Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners2703, 1505,
2707, 1521,
7.Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist
2704, 1604.
Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).
(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:
 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Identifikationsnummer2701
2. Geburtsdatum0601.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10 (weggefallen)

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§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):


 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1. Familienname0101 bis 0102,
2. Geburtsname0201 bis 0202,
3. Vornamen0301 bis 0303,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
5. Geschlecht0701,
6. Staatsangehörigkeiten1001,
7. derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1212,
8. AZR-Nummer1712,
9. Doktorgrad0401,
10. Einzugsdatum1301, 1301a,
11. Auszugsdatum1306.
(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.