Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
§ 3 Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst

Die Befugnis zur Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.