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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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Ausfertigungsdatum: 30.05.1963

Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

Überschrift: Kursivdruck: "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969

(+++ Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975 +++)
(+++ Stand: Änderungsvorschrift vom 18. 3.1975 +++)
- BGBl. I 1975, 705 -
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
in Bad Homburg v.d.H.
für seinen Geschäftsbereich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen an Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung abwärts zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte