Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
- 1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.