(1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
- 1.
Geburtsdatum,
- 2.
Geschlecht,
- 3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,
- 4.
derzeitige Anschriften,
- 5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.