Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.