Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
II. 

Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Zurückstufung oder zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 34 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind Befugnisse gegenüber den mit der stellvertretenden Leitung der Behörde beauftragten Personen.