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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV-Vertretungsanordnung - BMJVVertrAnO)
§ 7 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.