(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,
- 2.
Herstellen von Handgussteilen,
- 3.
Bearbeiten von einteiligen Modellen,
- 4.
Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,
- 5.
Montieren von mehrteiligen Modellen,
- 6.
Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und
- 7.
Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und
- 6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.