(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.