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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung oder Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr
§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.