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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Bundesministerium der Verteidigung - Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMVg-ArbSchGAnwV)
§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Voraussetzung gegeben ist.
(2) Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden können. Dies wird durch das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.