Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
des Heeres,
- b)
der Luftwaffe,
- c)
der Marine,
- d)
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
- e)
der Streitkräftebasis,
- f)
des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber
- a)
des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
- b)
des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
des Bundessprachenamtes,
- g)
der Truppendienstgerichte,
- h)
der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
- 5.
der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
- 6.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 7.
der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 8.
der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 9.
dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 10.
der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,
- 11.
der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 12.
der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 13.
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.