(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
- 1.
Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,
- 2.
§ 59 Waffengesetz.
(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.