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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgSEGZustAnO)
§ 1 Entscheidung im Vorverfahren

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.