Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2.
die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie
- 3.
die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.