Dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zustimmung nach § 71 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes – ausgenommen Geldgeschenke – übertragen, soweit im Einzelfall der Verkehrswert der Zuwendungen den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.