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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
§ 66
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.
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