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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz - BNDG)
§ 9e Verbot der Übermittlung

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn
1.
für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2.
der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder
3.
der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der Daten entgegenstehen.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
(3) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so überwiegen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung insbesondere dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verwendung der Daten
1.
in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen würden oder
2.
die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa wenn die Daten verwendet würden, um eine Person
a)
politisch zu verfolgen,
b)
unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder erniedrigend zu behandeln.
In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
(4) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, so stehen der Übermittlung überwiegende Interessen insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung beeinträchtigt würden:
1.
wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder
2.
wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, muss der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang der ausländischen Stelle mit übermittelten Daten berücksichtigen.