Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen – - BNetzA BGebV-FreqZut) § 2Höhe der Gebühren
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.