Vollzitat:
"Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 389 |
Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 22.10.2024 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Änderung durch Art. 12 G v. 23.10.2024 I Nr. 323 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
(+++ Textnachweis Geltung ab: 24.8.1975 +++)Das G gilt nicht im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe gem. § 115 Satz 1; § 115 aufgeh. durch Art. 1 G v. 15.7.2009 I 1798
(+++ Maßgaben für beigetr. Teil des Landes Berlin vgl. BNotO Anhang EV +++)
§ 1 | Stellung und Aufgaben des Notars |
§ 2 | Beruf des Notars |
§ 3 | Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare |
§ 4 | Bedürfnis für die Bestellung eines Notars |
§ 4a | Bewerbung |
§ 5 | Eignung für das notarielle Amt |
§ 5a | Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare |
§ 5b | Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare |
§ 6 | Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung |
§ 6a | Versagung und Aussetzung der Bestellung |
§ 7 | Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung |
§ 7a | Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung |
§ 7b | Schriftliche Prüfung |
§ 7c | Mündliche Prüfung |
§ 7d | Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel |
§ 7e | Rücktritt; Versäumnis |
§ 7f | Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße |
§ 7g | Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung |
§ 7h | Gebühren |
§ 7i | Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung |
§ 8 | Nebentätigkeit |
§ 9 | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung |
§ 10 | Amtssitz |
§ 10a | Amtsbereich |
§ 11 | Amtsbezirk |
§ 11a | Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar |
§ 12 | Bestellungsurkunde |
§ 13 | Vereidigung |
§ 14 | Allgemeine Berufspflichten |
§ 15 | Verweigerung der Amtstätigkeit |
§ 16 | Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung |
§ 17 | Gebühren |
§ 18 | Pflicht zur Verschwiegenheit |
§ 18a | Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken |
§ 18b | Form des Zugangs zu Forschungszwecken |
§ 18c | Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken |
§ 18d | Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken |
§ 19 | Amtspflichtverletzung |
§ 19a | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 20 | Beurkundungen und Beglaubigungen |
§ 21 | Bescheinigungen |
§ 22 | Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen |
§ 23 | Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen |
§ 24 | Betreuung und Vertretung der Beteiligten |
§ 25 | Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung |
§ 26 | Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen |
§ 26a | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 27 | Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung |
§ 28 | Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit |
§ 29 | Werbeverbot |
§ 30 | Ausbildungspflicht |
§ 31 | Verhalten des Notars |
§ 32 | (weggefallen) |
§ 33 | Elektronische Signatur |
§ 34 | Meldepflichten |
§ 35 | Führung der Akten und Verzeichnisse |
§ 36 | Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen |
§ 37 | (weggefallen) |
§ 38 | Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung |
§ 39 | Notarvertretung |
§ 40 | Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf |
§ 41 | Amtsausübung der Vertretung |
§ 42 | Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung |
§ 43 | Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung |
§ 44 | Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung |
§ 45 | Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung |
§ 46 | Amtspflichtverletzung der Vertretung |
§ 47 | Erlöschen des Amtes |
§ 48 | Entlassung |
§ 48a | Altersgrenze |
§ 48b | Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege |
§ 48c | Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen |
§ 49 | Strafgerichtliche Verurteilung |
§ 50 | Amtsenthebung |
§ 51 | Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes |
§ 51a | Ablieferung verwahrter Gegenstände |
§ 52 | Weiterführung der Amtsbezeichnung |
§ 53 | Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars |
§ 54 | Vorläufige Amtsenthebung |
§ 55 | Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung |
§ 56 | Notariatsverwalter |
§ 57 | Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters |
§ 58 | Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen |
§ 59 | Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer |
§ 60 | Überschüsse aus Notariatsverwaltungen |
§ 61 | Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters |
§ 62 | Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung |
§ 63 | Einsicht der Notarkammer |
§ 64 | Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen |
§ 64a | Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze |
§ 64b | Bestellung eines Vertreters |
§ 64c | Ersetzung der Schriftform |
§ 64d | Übermittlung von Daten |
§ 65 | Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung |
§ 66 | Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht |
§ 67 | Aufgaben; Verordnungsermächtigung |
§ 68 | Organe |
§ 69 | Vorstand |
§ 69a | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 69b | Abteilungen |
§ 69c | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds |
§ 70 | Präsident |
§ 71 | Kammerversammlung |
§ 71a | Durchführung der Kammerversammlung |
§ 72 | Regelung durch Satzung |
§ 73 | Erhebung von Beiträgen |
§ 74 | Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht |
§ 75 | Ermahnung |
§ 76 | Bildung; Sitz |
§ 77 | Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung |
§ 78 | Aufgaben |
§ 78a | Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung |
§ 78b | Auskunft und Gebühren |
§ 78c | Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung |
§ 78d | Inhalt des Zentralen Testamentsregisters |
§ 78e | Sterbefallmitteilung |
§ 78f | Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister |
§ 78g | Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister |
§ 78h | Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung |
§ 78i | Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv |
§ 78j | Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv |
§ 78k | Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung |
§ 78l | Notarverzeichnis |
§ 78m | Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis |
§ 78n | Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung |
§ 78o | Beschwerde |
§ 78p | Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung |
§ 78q | Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem |
§ 79 | Organe |
§ 80 | Präsidium |
§ 81 | Wahl des Präsidiums |
§ 81a | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 82 | Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums |
§ 83 | Generalversammlung |
§ 84 | (weggefallen) |
§ 85 | Einberufung der Generalversammlung |
§ 86 | Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung |
§ 87 | Bericht des Präsidiums |
§ 88 | Status der Mitglieder |
§ 89 | Regelung durch Satzung |
§ 90 | Auskunftsrecht |
§ 91 | Erhebung von Beiträgen |
§ 92 | Aufsichtsbehörden |
§ 93 | Befugnisse der Aufsichtsbehörden |
§ 94 | Missbilligung |
§ 95 | Einleitung eines Disziplinarverfahrens |
§ 95a | Verjährung |
§ 96 | Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung |
§ 97 | Disziplinarmaßnahmen |
§ 98 | Verhängung der Disziplinarmaßnahmen |
§ 99 | Disziplinargericht |
§ 100 | Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung |
§ 101 | Besetzung des Oberlandesgerichts |
§ 102 | Bestellung der richterlichen Mitglieder |
§ 103 | Bestellung der notariellen Beisitzer |
§ 104 | Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer |
§ 105 | Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts |
§ 106 | Besetzung des Bundesgerichtshofs |
§ 107 | Bestellung der richterlichen Mitglieder |
§ 108 | Bestellung der notariellen Beisitzer |
§ 109 | Anzuwendende Verfahrensvorschriften |
§ 110 | Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen |
§ 110a | Tilgung |
§ 111 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 111a | Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung |
§ 111b | Verfahrensvorschriften |
§ 111c | Beklagter |
§ 111d | Berufung |
§ 111e | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
§ 111f | Gebühren |
§ 111g | Streitwert |
§ 111h | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 112 | Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung |
§ 113 | Notarkasse und Ländernotarkasse |
§ 113a | (weggefallen) |
§ 113b | Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse |
§ 114 | Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg |
§ 115 | (weggefallen) |
§ 116 | Sondervorschriften für einzelne Länder |
§ 117 | (weggefallen) |
§ 117a | Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern |
§ 117b | Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern |
§ 118 | Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse |
§ 119 | Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen |
§ 120 | Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv |
Anlage 1 (zu § 18d Absatz 1) | Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken) |
Anlage 2 (zu § 111f Satz 1) | Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse .......... | 25,00 bis 250,00 € |
20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen .......... Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | 20,00 bis 200,00 € |
30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:
| 10,00 € 20,00 € |
40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben .......... | 20,00 bis 100,00 € |
50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte .......... | 20,00 bis 100,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 | |
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0 | |
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht | ||
310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |