Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 122 Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister

Die Befugnis zur Verarbeitung von Angaben, die vor dem 1. Oktober 2026 in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen wurden, bestimmt sich nach § 78a Absatz 2 in der am 30. September 2026 geltenden Fassung.