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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 2
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
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