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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 31 Verhalten des Notars

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.