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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 43
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
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