(1) Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
- 1.
Vollmachtgeber,
- 2.
Bevollmächtigte,
- 3.
die Vollmacht und deren Inhalt,
- 4.
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
- 5.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
- 6.
den Vorschlagenden,
- 7.
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
- 8.
den Ersteller einer Patientenverfügung.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Einrichtung und Führung des Registers,
- 2.
die Auskunft aus dem Register,
- 3.
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,
- 4.
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
- 5.
die Einzelheiten der Datensicherheit.