(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon 
- 1.
 beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
- 2.
 tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer 
- 1.
 eines Widerspruchsverfahrens,
- 2.
 eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3.
 einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
 eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5.
 eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 
- 1.
 die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
 die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3.
 die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.