(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
- 1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
- 2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
- 1.
eines Widerspruchsverfahrens,
- 2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
- 5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
die Erhebung der Disziplinarklage und
- 3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.