(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten: 
- 1.
 die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
- 2.
 das Datum der Schätzung,
- 3.
 die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
- 4.
 die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
- 5.
 die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
- 6.
 die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten: 
- 1.
 die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
- 2.
 die Wertzahlen,
- 3.
 die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.