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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:
1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.
(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.