(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
- 1.
- Hobeln einer Bogenstange, 
- 2.
- Beziehen eines Bogens, 
- 3.
- Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten Kopfes, 
- 4.
- Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf einen fertigen Bogen, 
- 5.
- Ausrichten einer Bogenstange, 
- 6.
- manuelles Anfertigen eines Frosches, 
- 7.
- manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalbenschwanz, 
- 8.
- Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen eines Froschringes, 
- 9.
- Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines Frosches. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.