Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 19Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.