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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.