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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 29 Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.