Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 40Beförderungsentgelte
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.