(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,
- 2.
im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
- a)
in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und
- b)
in der mündlichen Prüfung,
- 3.
im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
- a)
in der Projektarbeit,
- b)
in der Präsentation und
- c)
im Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,
- 3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.