(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 
- 1.
 Kernprozesse der beruflichen Bildung,
- 2.
 Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
- 3.
 Spezielle berufspädagogische Funktionen.
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 
- 1.
 Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
 Planungsprozesse,
- 3.
 Managementprozesse.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 
- 1.
 Berufsausbildung,
- 2.
 Weiterbildung,
- 3.
 Personalentwicklung und -beratung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.