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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
§ 36 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.