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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
§ 36
Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
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