(1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen
- 1.
den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
- 2.
den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
- 1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,
- 2.
steuerfreie Bezüge sowie
- 3.
Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.