Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei (Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung - BPolDKlZustAnO) § 2
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.