Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
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Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- als Leiter eines großen Fachbereichs -.
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